Gemäß der nationalen Norm GB126-2016 für Schlachtverfahren bei Geflügel müssen Schlachtkörper und essbare Nebenprodukte, sofern sie nach der Schlachtung vorgekühlt werden müssen, unverzüglich vorgekühlt werden. Nach der Kühlung muss die Kerntemperatur von Nutztieren unter 7 °C, die von Geflügel unter 4 °C und die von Innereien unter 3 °C liegen.















